Kreditwesengesetz
Das Kreditwesengesetz (KWG) bildet das Fundament der deutschen Bankenaufsicht. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringen dürfen, und legt die Anforderungen an Organisation, Kapitalausstattung und interne Kontrolle fest. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht auf Grundlage des KWG alle erlaubnispflichtigen Institute in Deutschland.
Für Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen wollen, ist die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG von zentraler Bedeutung. Das KWG definiert in § 1 einen breiten Katalog erlaubnispflichtiger Tätigkeiten — von der Kreditvergabe über die Anlageberatung bis hin zur Abschlussvermittlung. Gleichzeitig verpflichtet § 25a Institute zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation mit angemessenem Risikomanagement.
Wesentliche Regelungen
- § 1 KWG — Begriffsbestimmungen: Abschließende Definition aller erlaubnispflichtigen Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte, einschließlich Kreditgeschäft, Einlagengeschäft und Anlageberatung.
- § 25a KWG — Besondere organisatorische Pflichten: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation mit angemessenem Risikomanagement, internen Kontrollverfahren und Compliance-Strukturen.
- § 32 KWG — Erlaubnispflicht: Verbot der gewerbsmäßigen Erbringung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen ohne schriftliche Erlaubnis der BaFin.
- § 44 KWG — Prüfungsrechte der BaFin: Befugnisse der Aufsichtsbehörde zur Durchführung von Prüfungen bei Instituten und zur Anforderung von Auskünften und Unterlagen.
- § 46 KWG — Maßnahmen bei Gefahr: Eingriffsbefugnisse der BaFin bei aufsichtsrechtlichen Missständen, insbesondere zur Sicherung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und zum Schutz von Gläubigern.
FIECON begleitet Unternehmen und Gründer bei der Prüfung der Erlaubnispflicht nach dem KWG, bei der Vorbereitung und Einreichung von BaFin-Erlaubnisanträgen sowie bei der Implementierung der organisatorischen Anforderungen nach § 25a KWG. Wir unterstützen auch bei der laufenden regulatorischen Compliance und der Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde.